Winterdienst in der Gemeinde

Veröffentlichungsdatum09.12.2021Lesedauer2 MinutenKategorienAktuell

Parken auf Gemeindestraßen

Grundsätzlich besteht nach § 24 Abs. 3 StVO Parkverbot auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Diese Regelung betrifft fast alle Gemeindestraßen im Gemeindegebiet und wir können nur an alle Beteiligten appellieren, die Benützung der Straßenflächen zu Parkzwecken speziell in den Wintermonaten so gering als möglich zu halten.

Schneeräumung

Gemäß § 93 Abs. 1 StVO haben Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzen Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee geräumt sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Ist kein Gehweg (Gehsteig) vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. 

Die Gemeinde macht darauf aufmerksam, dass die Schneeräumung von Privatstraßen und
 -wegen der jeweilige Grundbesitzer als Straßen- bzw. Wege-Erhalter durchzuführen hat. Die Gemeinde kann die Schneeräumung solcher Straßen nur im Rahmen freier Kapazitäten und jedenfalls erst nach Räumung der Gemeindestraßen, durchführen. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

  • diese Winterarbeiten durch die Gemeinde Göming eine freiwillige Arbeitsleistung darstellen, die unverbindlich sind und aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. 
  • die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Straßeneigentümer verbleibt. 
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausdrücklich ausgeschlossen wird. 

Abfluss von Wasser und Ablagerungen von Schnee

Des Weiteren sind Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke nach § 10 LStG verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund zu dulden. 

Die Gemeinde versucht, die Wintermonate und somit diese außerordentliche Situation, so gut als möglich zu meistern. Es ist leider teilweise schwierig – gerade im Bereich von nicht sehr breiten Gemeindestraßen – diese Aufgaben gut zu erfüllen, wenn parkende Autos diese Arbeit einmal mehr, einmal weniger behindern. 

Schneeablagerungen auf Gemeindestraßen

Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Anrainer ihren Schnee vom Vorplatz und auch von Gartenbereichen auf die Gemeindestraße räumen und somit zu einer Verschärfung der schon angespannten Schneelage auf dieser Straße beitragen. Diesbezüglich erlauben wir uns festzustellen, dass das Ablagern von Schnee aus dem privaten Bereich (Vorplatz, Gartenfläche usw.) auf die Gemeindestraße nach den Bestimmungen des § 92 StVO verboten ist.